Der Begriff GDPdU bedeutet "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen". Oder einfacher und einprägsamer: "Gib dem Prüfer Deine Unterlagen". Bereits seit dem 01.01.2002 müssen Betriebe alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren. Am 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft wurden. So ist z.B. eine Verdichtung der Daten, das heißt eine Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht, unzulässig. Folgende Daten müssen Sie elektronisch bereitstellen: Bewegungsdaten (Finanzberichte, Journaldaten, Einzelverkäufe, Warengruppenberichte, etc.) Stammdaten (Artikel, Systemoptionen, Änderungen, etc.) Für Ihre Kasse bedeutet das: Soweit Ihr Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, solange Sie dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrem Betrieb einsetzen. Das setzt aber voraus, dass Sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen durchführen, um die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Kassenszsteme, [...]
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